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name: modernisierung-559-bgb
description: "Modernisierung und Modernisierungsmieterhöhung im Wohnraummietrecht – Begriff der Modernisierungsmaßnahme § 555b BGB, Modernisierungsankündigung § 555c BGB, Duldungspflicht und Härteeinwand § 555d BGB, Aufwendungsersatz § 555a Abs. 3 BGB, Sonderkündigungsrecht § 555e BGB, Mieterhöhung nach § 559 BGB mit 8-%-Umlage, Heizungsanlage § 555b Nr. 1a BGB mit 10-%-Umlage § 559e BGB und Wärmepumpen-Nachweis § 559f BGB (GModG, seit 29.07.2026), vereinfachtes Verfahren § 559c BGB, Kappung § 559 Abs. 3a BGB und Härteeinwand § 559 Abs. 4 BGB, Abgrenzung Erhaltung / Modernisierung, Verhältnis zu § 558 BGB. Use when ein Vermieter eine Modernisierung ankündigt oder umlegt oder ein Mieter Ankündigung, Duldungspflicht und Modernisierungsmieterhöhung prüft."
language: de
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# /mietrecht:modernisierung-559-bgb

## Zweck

Die Modernisierungsmieterhöhung ist das dauerhafteste Instrument des Vermieters — sie ist nicht an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden und wirkt einseitig ohne Zustimmung des Mieters. Genau deshalb ist sie an ein dichtes Verfahren gebunden: Ankündigung, Duldung, Härteprüfung, Umlage. Diese Skill führt durch die gesamte Kette von §§ 555a–555f BGB bis § 559b BGB und trennt scharf zwischen **Erhaltungsaufwand** (nicht umlagefähig) und **Modernisierung** (umlagefähig). Sie ist das Gegenstück zu `/mietrecht:mieterhoehung-558-bgb`: Dieselbe Wohnung, zwei völlig verschiedene Erhöhungsregime. Für den Heizungstausch (§§ 555b Nr. 1a, 559e, 559f BGB) gibt es die Vertiefung `/mietrecht:heizungstausch-559e-559f`.

**Rechtsstand: Oktober 2026.** Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem Gesetz v. 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft 29.07.2026) **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**; § 555b Nr. 1a BGB verweist auf die Heizungsanlage i.S.d. § 42 GModG, und der neue **§ 559f BGB** knüpft die volle Umlage nach dem Einbau einer Wärmepumpe an eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5. Anhängig, **nicht** geltend: BT-Drs. 21/6807 (Anhebung der Schwelle des § 559c BGB von 10.000 auf 20.000 EUR; Folgeänderungen zu § 559e BGB).

## Eingaben

- **Maßnahmenbeschreibung**: Was wird gebaut, an welchem Bauteil, mit welchem Ziel
- **Kostenaufstellung** getrennt nach Modernisierungs- und Erhaltungsanteil
- **Ankündigungsschreiben** (Wortlaut, Zugangsdatum) bzw. Entwurf
- **Bauzeitraum**, voraussichtlicher Beginn und Dauer, Umfang der Beeinträchtigung
- **Aktuelle Nettokaltmiete** und Wohnfläche (für die 8-%-Umlage und die Kappung)
- Frühere Erhöhungen nach § 559 BGB in den letzten sechs Jahren
- **Persönliche Lage des Mieters** (Alter, Gesundheit, Einkommen — für Härteeinwand)
- Öffentliche Fördermittel / Zuschüsse (§ 559a BGB — Anrechnung)

## Sub-Agent-Architektur

Die Prüfung wird in Prosa von spezialisierten Schritten getragen; einen `agents`-Block trägt diese Skill bewusst nicht (mietrecht-Konvention). Ein **Qualifikations-Prüfer** ordnet jede einzelne Baumaßnahme dem Katalog des § 555b BGB zu oder verwirft sie als Erhaltungsaufwand — dieser Schritt entscheidet über die gesamte Umlage. Ein **Verfahrens-Prüfer** kontrolliert Ankündigung, Fristen und Duldungsverlangen. Ein **Härte-Prüfer** bewertet den doppelten Härteeinwand: baubezogen nach § 555d Abs. 2 BGB und wirtschaftlich nach § 559 Abs. 4 BGB. Ein **Rechen-Prüfer** ermittelt die umlagefähige Jahresmiete und spiegelt sie gegen die Kappung des § 559 Abs. 3a BGB. Die Trennung ist erforderlich, weil ein Fehler in der Qualifikation den gesamten Rechenweg wertlos macht.

## Ablauf

### 1. Qualifikation der Maßnahme ([§ 555b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html))

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die

1. **Endenergie nachhaltig eingespart** wird (energetische Modernisierung, Nr. 1),
1a. eine **Heizungsanlage i.S.d. § 42 GModG eingebaut oder aufgestellt** wird (Nr. 1a; Umlage grundsätzlich nur nach § 559e BGB — § 559 Abs. 1 BGB nennt Nr. 1a nicht; § 559 BGB nur, wenn trotz Förderfähigkeit keine Förderung erfolgt (§ 559e Abs. 1 S. 2 BGB) oder die Maßnahme zugleich Nr. 1 erfüllt. Ob der Vermieter durch bewussten Verzicht auf Fördermittel den Weg über § 559 BGB eröffnen kann, ist streitig `[unverifiziert – prüfen]`),
2. nicht erneuerbare Primärenergie eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird (Nr. 2),
3. der **Wasserverbrauch** nachhaltig reduziert wird (Nr. 3),
4. der **Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht** wird (Nr. 4),
5. die **allgemeinen Wohnverhältnisse** dauerhaft verbessert werden (Nr. 5),
6. sie aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (Nr. 6),
7. **neuer Wohnraum geschaffen** wird (Nr. 7).

Für die energetische Modernisierung genügt eine zu erwartende, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie; auf den tatsächlichen späteren Verbrauch kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 26.03.2025 – VIII ZR 283/23, NJW 2025, 2023, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2025-03-26&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20283/23).

### 2. Abgrenzung Erhaltung / Modernisierung ([§ 555a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555a.html))

**Erhaltungsmaßnahmen** halten den vertragsgemäßen Zustand aufrecht oder stellen ihn wieder her. Sie sind vom Mieter zu dulden, aber **nicht umlagefähig** — der Vermieter schuldet sie ohnehin aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei kombinierten Maßnahmen (typisch: Austausch einer 30 Jahre alten Heizung gegen eine Wärmepumpe) ist der **Erhaltungsanteil herauszurechnen** ([§ 559 Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html)); üblich ist eine Schätzung des ersparten Instandsetzungsaufwands. Wer den Erhaltungsanteil nicht ausweist, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Erhöhungserklärung. Aufwendungsersatz des Mieters für Erhaltungsaufwand: § 555a Abs. 3 BGB.

### 3. Modernisierungsankündigung ([§ 555c BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html))

Der Vermieter hat die Maßnahme **spätestens drei Monate vor Beginn** in **Textform** anzukündigen. Inhalt nach § 555c Abs. 1 S. 2 BGB:

- **Art und voraussichtlicher Umfang** der Maßnahme in wesentlichen Zügen,
- **voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer**,
- **Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung** sowie die voraussichtlichen künftigen **Betriebskosten**.

Die Ankündigung darf nach § 555c Abs. 3 BGB auf anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen. Ohne ordnungsgemäße Ankündigung entsteht **keine Duldungspflicht**; zudem verschiebt sich die Wirkung einer späteren Mieterhöhung um sechs Monate nach hinten ([§ 559b Abs. 2 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html)).

### 4. Duldungspflicht und baubezogener Härteeinwand ([§ 555d BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html))

Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen zu **dulden** (§ 555d Abs. 1 BGB). Die Duldungspflicht entfällt, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine **Härte** bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und der Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist (Abs. 2). Der Einwand ist **bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung in Textform** mitzuteilen (Abs. 3); danach ist er präkludiert, sofern der Mieter die Verspätung nicht nicht zu vertreten hat (Abs. 4). Wichtig: Die **zu erwartende Mieterhöhung** ist in dieser Stufe **nicht** zu berücksichtigen (Abs. 2 S. 2) — sie gehört in § 559 Abs. 4 BGB.

### 5. Sonderkündigungsrecht des Mieters ([§ 555e BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555e.html))

Nach Zugang der Ankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis **bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang folgt, zum Ablauf des übernächsten Monats** außerordentlich kündigen. Kündigt er, findet die Maßnahme in seiner Wohnung nicht statt.

### 6. Mieterhöhung nach Modernisierung ([§ 559 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html))

Der Vermieter kann die jährliche Miete um **8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten** erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Rechenweg:

1. Gesamtkosten der Maßnahme feststellen.
2. **Erhaltungsanteil abziehen** (§ 559 Abs. 2 BGB).
3. **Drittmittel / Förderung abziehen** ([§ 559a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559a.html)); zinsverbilligte Darlehen anteilig.
4. Auf die einzelne Wohnung **umlegen** (regelmäßig nach Wohnfläche).
5. × 8 % = jährlicher Erhöhungsbetrag; ÷ 12 = monatlicher Erhöhungsbetrag.

### 6a. Sonderregime Heizungsanlage und vereinfachtes Verfahren ([§ 559e BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559e.html), [§ 559f BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559f.html), [§ 559c BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559c.html))

- **§ 559e BGB:** Bei einer Maßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB, die dem Grunde nach förderfähig ist, kann der Vermieter die Jahresmiete um **10 %** der Kosten **abzüglich in Anspruch genommener Drittmittel** erhöhen. Der Erhaltungsanteil wird **pauschal mit 15 %** abgezogen; die Erhöhung ist auf **0,50 EUR/m² monatlich in sechs Jahren** gedeckelt, und die Gesamtgrenzen des § 559 Abs. 3a BGB bleiben daneben bestehen. Wird trotz Förderfähigkeit keine Förderung gewährt, gilt § 559 BGB.
- **§ 559f BGB (seit 29.07.2026):** Beim Einbau einer **Wärmepumpe** setzt die volle Erhöhung nach § 559 Abs. 1 oder § 559e Abs. 1 BGB den Nachweis einer **Jahresarbeitszahl ≥ 2,5** durch einen Fachunternehmer voraus (Berechnung regelmäßig nach VDI 4650 Blatt 1 vor Inbetriebnahme). Ausnahmen (§ 559f Abs. 1 S. 2 Nr. 1–4 BGB): Gebäude, die nach 1996 errichtet wurden; Wärmeschutzverordnung 1994; Sanierung mindestens auf den Standard des § 38 GModG; Vorlauftemperatur ≤ 55 °C. **Ohne Nachweis:** Umlage nur auf Grundlage der **Hälfte** der Kosten (Abs. 2).
- **§ 559c BGB:** Bei Kosten bis **10.000 EUR** je Wohnung kann vereinfacht mit einem pauschalen Erhaltungsabzug von **30 %** gerechnet werden; die Erklärung muss das Verfahren benennen. Danach sind fünf Jahre lang weitere Erhöhungen nach § 559 oder § 559e BGB grundsätzlich ausgeschlossen (Abs. 4).

Vertiefung mit Rechenbeispielen: `/mietrecht:heizungstausch-559e-559f`.

### 7. Kappung ([§ 559 Abs. 3a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html))

Die monatliche Miete darf sich innerhalb von **sechs Jahren** — Erhöhungen nach §§ 558, 560 BGB nicht eingerechnet — um **nicht mehr als 3 EUR je Quadratmeter Wohnfläche** erhöhen. Liegt die monatliche Ausgangsmiete unter **7 EUR/m²**, beträgt die Grenze **2 EUR je Quadratmeter**. Diese Kappung wirkt unabhängig von der 8-%-Rechnung und ist der praktisch wichtigste Deckel.

### 8. Wirtschaftlicher Härteeinwand ([§ 559 Abs. 4 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html))

Die Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters für den Mieter eine **wirtschaftliche Härte** bedeuten würde. Die Härtegründe sind **bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung in Textform** mitzuteilen (§ 559 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 555d Abs. 3 S. 1 BGB); verspätete Gründe nur unter den Voraussetzungen des § 555d Abs. 4 BGB. Die Ausschlussfrist gilt nicht, wenn die tatsächliche Erhöhung die angekündigte um mehr als 10 % übersteigt (§ 559 Abs. 5 S. 2 BGB). Eine Abwägung findet nicht statt, wenn die Mietsache lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wurde (§ 559 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BGB) oder die Maßnahme auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (Nr. 2) — **es sei denn**, die Maßnahme erfüllt auch § 555b Nr. 1 oder Nr. 1a BGB und wurde mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt. Beim Heizungstausch bleibt der Härteeinwand also erhalten (für § 559e BGB über dessen Abs. 4, für das vereinfachte Verfahren über § 559c Abs. 1 S. 3 BGB).

### 9. Erhöhungserklärung ([§ 559b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html))

Die Erklärung ist in **Textform** abzugeben und die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu **berechnen und zu erläutern**. Sie ist eine **einseitige Gestaltungserklärung** — eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Die erhöhte Miete ist mit Beginn des **dritten Monats nach Zugang** zu zahlen. Fehlt oder war die Ankündigung fehlerhaft bzw. überschreitet die tatsächliche Erhöhung die angekündigte um mehr als 10 %, verschiebt sich der Zeitpunkt um **sechs Monate** (§ 559b Abs. 2 S. 2 BGB).

### 10. Verhältnis zu § 558 BGB

§ 559 BGB und § 558 BGB stehen **nebeneinander**, dürfen aber nicht in einem Schreiben vermischt werden. Erhöhungen nach § 559 BGB bleiben bei der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB und bei der 15-Monats-Frist außer Betracht. Umgekehrt darf modernisierungsbedingter Aufwand nicht in ein Vergleichsmietenverlangen eingerechnet werden. Wer beide Wege beschreiten will, muss zwei getrennte Erklärungen abgeben. Gegenstück: `/mietrecht:mieterhoehung-558-bgb`.

## Quellen

### Statute

- [§ 555a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555a.html), [§ 555b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html), [§ 555c BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html), [§ 555d BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html), [§ 555e BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555e.html), [§ 555f BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555f.html)
- [§ 559 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html), [§ 559a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559a.html), [§ 559b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html), [§ 559c BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559c.html), [§ 559e BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559e.html), [§ 559f BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559f.html)
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG; amtliche URL weiter unter `geg`): [§ 42 GModG](https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html), [§ 43 GModG](https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html)
- [§ 535 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html), [§ 558 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html), [§ 536 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html) (Minderung während der Bauphase)

### Kommentare

- Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 555b BGB Rn. 1 ff.
- Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 559 BGB Rn. 1 ff.
- Artz, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 555c Rn. 1 ff.; § 559 Rn. 1 ff.
- Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 559 Rn. 1 ff.

### Rechtsprechung

- BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14 (maßgeblich ist die tatsächliche Wohnfläche — auch für die flächenbezogene Umlage) — verifiziert: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2015-11-18&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20266/14
- BGH, Urt. v. 26.03.2025 – VIII ZR 283/23, NJW 2025, 2023 (energetische Modernisierung: zu erwartende, messbare und dauerhafte Endenergieeinsparung genügt) — verifiziert: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=2025-03-26&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20283/23
- Zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Modernisierung sowie zur Schätzung des Instandsetzungsanteils ist die einschlägige BGH-Rechtsprechung heranzuziehen `[unverifiziert – prüfen]`.
- Zu den Anforderungen an die Erläuterung der Kostenberechnung nach § 559b Abs. 1 S. 2 BGB ist die einschlägige BGH-Rechtsprechung heranzuziehen `[unverifiziert – prüfen]`. Kein Aktenzeichen ohne eigene Verifikation übernehmen.

## Formulierungshilfe — Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB)

```
Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

hiermit kündige ich Ihnen gemäß § 555c BGB folgende Modernisierungsmaßnahme
an der von Ihnen gemieteten Wohnung <Anschrift> an.

1. Art und Umfang: <z. B. Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der
   Außenfassade, Dämmstärke <…> cm; Austausch der Fenster gegen
   Dreifachverglasung (Uw <…> W/m²K)>. Es handelt sich um eine Maßnahme
   nach § 555b Nr. 1 BGB (nachhaltige Einsparung von Endenergie).
2. Voraussichtlicher Beginn: <Datum>. Voraussichtliche Dauer: <…> Wochen.
   Beeinträchtigungen: <Gerüst, Arbeiten werktags 8–17 Uhr, …>.
3. Voraussichtliche Mieterhöhung: <Betrag> EUR monatlich. Sie errechnet sich
   aus umlagefähigen Kosten von <…> EUR (nach Abzug des Erhaltungsanteils
   von <…> EUR und der Fördermittel von <…> EUR), 8 % hiervon, umgelegt auf
   Ihre Wohnfläche von <…> m².
4. Voraussichtliche künftige Betriebskosten: <Angabe, insbesondere erwartete
   Einsparung bei den Heizkosten>.

Sie können bis zum Ablauf des auf den Zugang folgenden Monats in Textform
Härtegründe nach § 555d Abs. 2 BGB geltend machen. Auf Ihr Sonderkündigungs-
recht nach § 555e BGB weise ich hin.

Mit freundlichen Grüßen
```

## Ausgabeformat

```
MODERNISIERUNG / § 559 BGB — Prüfung — <Mandat-ID> — <Datum>

I.    Qualifikation (§ 555b)            [Nr. 1 / 2 / 3 / 4 / 5 / 6 / 7 — je Maßnahme]
II.   Abgrenzung Erhaltung              Gesamtkosten:      <Betrag>
                                        ./. Erhaltungsanteil: <Betrag>
                                        ./. Drittmittel (§ 559a): <Betrag>
                                        = umlagefähig:     <Betrag>
III.  Ankündigung (§ 555c)              [✅ / ⚠️ / ❌]
      - Textform, 3 Monate vorher       [✅ / ❌]
      - Art, Umfang, Dauer              [✅ / ⚠️]
      - Erhöhungsbetrag + Betriebskosten [✅ / ⚠️]
IV.   Duldungspflicht (§ 555d)          [besteht / entfällt]
      Härteeinwand baubezogen           [nicht erhoben / fristgerecht / verspätet]
V.    Sonderkündigungsrecht (§ 555e)    Frist Ende: <Datum>
VI.   Erhöhungsbetrag (§ 559 Abs. 1)    8 % von <Betrag> = <Jahresbetrag>
                                        monatlich: <Betrag>
VII.  Kappung (§ 559 Abs. 3a)           Grenze: <3 EUR/m² bzw. 2 EUR/m²>
                                        [eingehalten / überschritten um <Betrag>]
VIII. Wirtschaftliche Härte (§ 559 Abs. 4) [kein / möglich / durchgreifend]
IX.   Erklärung (§ 559b)                Wirksam ab: <Datum>  [+6 Monate? ja/nein]
X.    Verhältnis zu § 558 BGB           [getrennte Erklärung / Vermischung — Rüge]

Ergebnis: <wirksam / teilweise / unwirksam>
Risiko: [🟢 / 🟡 / 🔴]
```

## Risiken / typische Fehler

- **Erhaltungsanteil nicht herausgerechnet** — der häufigste Fehler; führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der gesamten Erhöhungserklärung, nicht nur zur Kürzung.
- **Ankündigung unvollständig oder zu spät** — ohne wirksame Ankündigung keine Duldungspflicht und Verschiebung der Mieterhöhung um sechs Monate (§ 559b Abs. 2 S. 2 BGB).
- **Kappung § 559 Abs. 3a BGB übersehen** — die 3-EUR- bzw. 2-EUR-Grenze wirkt unabhängig von der 8-%-Rechnung und wird bei niedrigen Ausgangsmieten regelmäßig zuerst erreicht.
- **Härteeinwände verwechselt** — der baubezogene Einwand des § 555d Abs. 2 BGB berücksichtigt die Mieterhöhung ausdrücklich nicht; der wirtschaftliche Einwand des § 559 Abs. 4 BGB ist gesondert und fristgebunden zu erheben.
- **Härteeinwand-Frist versäumt** — Präklusion nach § 555d Abs. 3 BGB bzw. § 559 Abs. 5 S. 1 BGB; beide Fristen laufen ab Zugang der Modernisierungsankündigung.
- **Fördermittel nicht angerechnet** (§ 559a BGB) — Erhöhung überhöht.
- **§ 558 und § 559 vermischt** — in einem Schreiben kombiniert oder Modernisierungskosten in ein Vergleichsmietenverlangen eingerechnet.
- **Minderung während der Bauphase übersehen** — erhebliche Beeinträchtigungen können nach § 536 BGB die Miete mindern; nur bei energetischer Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB greift die dreimonatige Sperre des § 536 Abs. 1a BGB (die Erstreckung auf Nr. 1a ist bisher nur Entwurf).
- **Wärmepumpe ohne JAZ-Nachweis voll umgelegt** — seit 29.07.2026 halbiert § 559f Abs. 2 BGB die umlagefähigen Kosten, wenn der Fachunternehmer-Nachweis fehlt und keine Ausnahme greift.
