git:20260711.7f392fc to git:20260826.c8baf72
1 added, 1 removed. Audit A to A.
---
name: agb-arbeitnehmerueberlassung-aueg
- description: "Wenn es um Agb Arbeitnehmerueberlassung Aueg in AGB-Recht-Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten."
+ description: "Für AGB Arbeitnehmerüberlassung AÜG: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt."
---
# Agb Arbeitnehmerueberlassung Aueg
## Fachkern: Agb Arbeitnehmerueberlassung Aueg
- **Klauselproblem (Agb Arbeitnehmerueberlassung Aueg):** AGB bei Arbeitnehmerueberlassung (AUeG). Skill klaert die AGB-rechtliche Prüfung der Standardvertraege zwischen Verleiher Entleiher und Leiharbeitnehmer Equal-Pay-Klauseln Branchenzuschlaege Verleihbarkeitsausschluss Vertragsstrafe bei Abwerbung. Aktualisierungen AUeG 2017 und Folgejudikatur. Liefert Prüfraster.
- **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
## Norm
- AUeG (Arbeitnehmerueberlassungsgesetz).
- §§ 305-310 BGB anwendbar.
- BAG- und BGH-Rechtsprechung zu Verleiher-Entleiher-Vertraegen.
## Klassische Klauseln
### Equal-Pay
- § 8 AUeG: Equal-Pay-Grundsatz nach 9 Monaten.
- Branchenzuschlaege als Ausnahme nach Tarifvertrag.
- AGB-Klauseln, die Equal-Pay weiter ausschliessen, sind unwirksam.
### Übernahme-/Vermittlungsklausel und Abwerbung
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG macht Vereinbarungen unwirksam, die dem Entleiher die spätere Einstellung des Leiharbeitnehmers verbieten; eine angemessene Vergütung für eine nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung bleibt möglich.
- AGB-rechtlich deshalb keine pauschale "Abwerbe-Vertragsstrafe" durchwinken: Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), Angemessenheit, Degression nach Einsatzdauer, tatsächlicher Vermittlungsbezug und Abgrenzung zu einem faktischen Einstellungsverbot prüfen.
### Verleihverbot
- § 1 Abs. 1b AUeG: Verleihhoechstdauer 18 Monate.
- AGB-Klauseln müssen die Hoechstdauer beachten.
### Sicherheitenklauseln
- Stellung von Bankbuergschaften / Verleiher haftet als Gesamtschuldner.
## Prüfraster
1. Verleiher-Entleiher-Vertrag oder Arbeitsvertrag?
2. AGB-Risiko bei Equal-Pay?
3. Vertragsstrafe angemessen?
4. Verleihhoechstdauer beruecksichtigt?
5. Lizenz des Verleihers nach § 1 AUeG?