git:20260701.59071ed to git:20260711.7f392fc

3 added, 33 removed. Audit A to A.

---
name: agb-begriff-vorformuliert-305
description: "Wenn es um AGB Begriff Vorformuliert 305 in AGB-Recht-Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck. Auswahlstichwort: Agb Begriff Vorformuliert 305; Arbeitsfeld: AGB-Recht-Prüfer."
---
# AGB Begriff Vorformuliert 305
## Fachkern: AGB Begriff Vorformuliert 305
- **Klauselproblem (AGB Begriff Vorformuliert 305):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
## Prüfpfad
1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus § 305 Abs. 1 BGB (AGB-Begriff):**
- **Drei Tatbestandsmerkmale (kumulativ):**
- **(a) Vertragsbedingung:** Vertragliche Regelung, die Rechte oder Pflichten der Parteien betrifft.
- **(b) Für eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert:** Mehrfachverwendungsabsicht des Verwenders erforderlich. Faustregel: bei 3+ Verwendungen erfuellt (BGH, ständige Rechtsprechung). Auch einmalig erstellte Klausel, die mehrfach verwendet werden soll, faellt darunter.
- **(c) Vom Verwender gestellt:** Wer die Klausel inhaltlich vorgibt und in die Verhandlung einbringt. Beweislast: Wer sich auf das Stellen beruft (in der Regel der Kunde im Streitfall).
- **§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB:** Keine AGB sind solche Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" verlangt: ernsthafte Verhandlungsbereitschaft des Verwenders, Moeglichkeit der Einflussnahme, nicht nur "Take-it-or-leave-it".
- **Verbraucher-Sonderregel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB:** Im Verbrauchervertrag (B2C) gelten die AGB-Regeln auch für einmalig vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Einmalverwendungsklauseln). Achtung: Diese Vorschrift gilt ausschließlich im B2C; im B2B bleibt es bei dem Erfordernis der Vielzahl-Verwendung nach § 305 Abs. 1 BGB. Einmalverwendungsklauseln im reinen B2B-Vertrag sind keine AGB.
- **Verhandlungs-Indikatoren:** Änderungen an der Klausel waehrend Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, abweichende Formulierung gegenueber dem Standardmuster. Reine Auswahl zwischen vorformulierten Optionen reicht nicht.
- **Praktische Faustregel:** Wer einen Vertrag mit "Standard-AGB im Anhang" praesentiert, hat fast immer AGB i.S.d. § 305 BGB. "Mein erster Wurf, der wird angepasst" reicht ebenfalls aus, wenn die Anpassung nur Detailaenderungen betrifft.
- **§ 305b BGB - Vorrang Individualabrede:** Individuelle Vereinbarungen ueberbietsen AGB, auch wenn die AGB widersprechen.
6. **Rechtsfolge:** Wenn AGB-Qualifikation verneint, keine §§ 305 ff. BGB Prüfung, Klausel unterliegt nur §§ 138, 242, 134 BGB.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
### Praktische Beweisstrategie
> Wer AGB-Qualifikation bejahen will, beweist Mehrfachverwendung (Vertragsmuster, sonstige Verträge). Wer "Individualabrede" geltend macht, beweist konkrete Verhandlung mit Änderung. Reines Anhoeren des Verwenders mit anschliessender unveraenderter Akzeptanz ist KEINE Individualabrede.
## Aktuelle BGH-Linie und Praxisbausteine
### Begriffstatbestand § 305 Abs. 1 BGB
- "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Vertraegen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt."
- - **"Vielzahl"**: BGH legt regelmaessig die Schwelle bei beabsichtigter Verwendung in mindestens drei Faellen; einmalige Nutzung ist keine AGB-Verwendung — BGH staendige Rspr., Az im Digitalisat verifizieren.
- - **"Stellen"**: Verwender ist, wer die Bedingung der anderen Seite einseitig auferlegt. Bei einseitigem Vertragsentwurf gilt der Entwerfende als Verwender — BGH VIII ZR 254/17 (im Digitalisat verifizieren) zur Stellung im Wohnraummietrecht.
+ - **"Vielzahl"**: Entscheidend ist die Mehrfachverwendungsabsicht bei Vertragsschluss, nicht die Zahl der bereits geschlossenen Verträge. Eine beabsichtigte Verwendung in mindestens drei Fällen genügt regelmäßig; die Verbraucher-Sonderregel des Paragraf 310 Absatz 3 Nummer 2 BGB gesondert prüfen.
+ - **"Stellen"**: Verwender ist, wer die Einbeziehung der vorformulierten Bedingung verlangt. Urheberschaft am Text und Verwenderstellung sind nicht notwendig identisch; Initiative, Verhandlungsmacht und reale Einflussmöglichkeit anhand der Akte feststellen.
- **"Aushandeln" als Ausnahme § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB**: nur bei tatsaechlicher Verhandlungsbereitschaft; der Verwender muss den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt haben. BGH VII ZR 56/15 für Werkvertraege; BGH X ZR 50/14 für den Reisevertrag.
### Einbeziehungsvoraussetzungen § 305 Abs. 2, 3 BGB
- Hinweis "bei Vertragsschluss"; zumutbare Kenntnisnahmemoeglichkeit.
- Bei Fernabsatzgeschaeften: Zugaenglichkeit auf der Website mit hinreichend deutlichem Link genuegt nicht, wenn die Klauseln nicht abrufbar sind.
- Rahmenvereinbarung: § 305 Abs. 3 BGB ermoeglicht globale Einbeziehung für Dauerschuldverhaeltnisse.
### Aktuelle BGH-Entscheidungen
- - BGH zur AGB-Einbeziehung im Online-Handel — staendige Rspr.; konkrete Az im Mandat verifizieren.
- - BGH X ZR 89/18 zum Reisevertrag (Az im Digitalisat verifizieren).
- - BGH VIII ZR 13/19 Cookie-Banner-Linie zu Einwilligung als AGB-Frage.
+ - Bei Online-Einbeziehung Sichtbarkeit des Hinweises vor Vertragsschluss, Abrufbarkeit, Speicherbarkeit und konkrete Bestellstrecke beweisen; Cookie-Einwilligung und Vertrags-AGB nicht miteinander vermischen.
### Prüfraster
1. Vorformuliert + für Vielzahl + gestellt? — § 305 Abs. 1 BGB.
2. Individuell ausgehandelt? — § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; Beweislast Verwender.
3. Einbeziehung wirksam? — § 305 Abs. 2, 3 BGB.
4. Vorrang Individualabrede § 305b BGB?
5. ueberraschende Klausel § 305c BGB? — Inhaltskontrolle erst nachgelagert.
- ## Normen und Rechtsprechung
-
- ### Kuratierte Normen-Bibliothek
-
- - § 305 BGB (Einbeziehung von AGB)
- - § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln)
- - § 306 BGB (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit)
- - § 307 BGB (Inhaltskontrolle, Transparenzgebot)
- - § 308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- - § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- - § 310 BGB (Anwendungsbereich, B2B-Modifikation)
- - §§ 1, 3, 4 UKlaG (Verbandsklage, qualifizierte Einrichtungen)
- - § 8 Abs. 3, § 13, § 13a UWG (Abmahnung, Vertragsstrafe)
- - Art. 6 ff. Rom-I-VO (Verbraucherverträge, anwendbares Recht)
-
- ### Leitentscheidungen
-
- - BGH VIII ZR 178/08 (Transparenzgebot Preisanpassung)
- - BGH I ZR 7/16 (Planet49: Cookie-Einwilligung, Transparenz und UWG/Datenschutz-Schnittstelle)
- - BGH XI ZR 26/20 (Bankgebühren-Anpassungsklauseln)
- - BGH I ZR 186/17 (App-Zentrum/Meta: Verbandsklagebefugnis bei Datenschutz-/UWG-Verstoß)
- - BGH IX ZR 119/14 (geltungserhaltende Reduktion)
-
- ### Anwendung im Skill
-
- - AGB-Eigenschaft, Einbeziehung und Inhaltskontrolle in dieser Reihenfolge prüfen; nicht mit § 307 BGB beginnen ohne § 305 BGB zu klären.
- - Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB sind im B2B-Verkehr nur Indizien; § 310 Abs. 1 BGB ist nicht 'AGB-Recht light'.
- - Bei Abmahnung Frist und Vertragsstrafenhoehe gegen § 13 Abs. 3 und § 13a UWG prüfen; modifizierte UE statt voreiliger Unterzeichnung.
## Quellenanker
Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.