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--- name: agb-im-arbeitsvertrag-310-abs-4-vertieft description: "Arbeitsvertrags-AGB nach § 310 Abs. 4 BGB. Skill vertieft die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht: Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln Sonderregeln für Tarifvertraege und Betriebsvereinbarungen. Behandelt typische problematische Klauseln Versetzungsvorbehalt Verf..." --- # Agb Im Arbeitsvertrag 310 Abs 4 Vertieft ## Norm - § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB: Tarifvertraege, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle. - § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: bei Arbeitsvertraegen ist auf die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen Rücksicht zu nehmen. ## Typische problematische Klauseln ### Versetzungsvorbehalt - Klausel "Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzen" ist im Regelfall transparenzbeduerftig. - BAG 9 AZR 134/16 (Az im Digitalisat verifizieren): zu unbestimmt formulierter Versetzungsvorbehalt ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. ### Verfallklausel / Ausschlussfrist - Klausel "Ansprueche aus dem Arbeitsverhaeltnis verfallen, soweit sie nicht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden" hat in der Tendenz Bestand, wenn: - beide Seiten erfasst sind (gegenseitig), - Mindestlohn / unabdingbare Ansprueche ausdruecklich ausgenommen sind, - Frist nicht unter 3 Monaten. - BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05; bestätigt u.a. BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 5 AZR 278/14: Für arbeitsvertragliche AGB-Ausschlussfristen muss dem Arbeitnehmer regelmäßig eine Mindestfrist von drei Monaten ab Fälligkeit verbleiben. ### Rueckzahlungsklausel für Aus- und Fortbildung - Klassische BAG-Linie: nur wirksam, wenn: - der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil aus der Fortbildung zieht, - die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhaeltnis zur Fortbildung steht (Faustregel: bis 1 Monat — kein Bindung, 1-2 Monate — bis 6 Monate, 2-4 Monate — bis 1 Jahr, 6-12 Monate — bis 3 Jahre, > 24 Monate — bis 5 Jahre). - Klausel muss differenzieren nach Kuendigungsgrund (Eigenkuendigung des Arbeitnehmers schadet, betriebsbedingte Kuendigung des Arbeitgebers nicht). ### Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag - § 309 Nr. 6 BGB direkt nicht anwendbar (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB), aber Wertung über § 307 BGB. - BAG: Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts in der Regel zulässig. ### Ueberstundenpauschalierung - Klausel "Mit der Vergütung sind etwaige Ueberstunden abgegolten" ist intransparent, wenn die Anzahl der erfassten Ueberstunden nicht klar genannt wird. - BAG 5 AZR 765/10: max. 25 Prozent Pauschalierung in Bezug zur Wochenarbeitszeit zulässig. ## Pruefraster 1. Welche Klausel ist in Rede? 2. Spezialregelung im Arbeitsrecht oder allgemeines AGB-Recht? 3. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB: arbeitsrechtliche Besonderheit relevant? 4. Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfuellt? 5. Konkrete BAG-Linie konsultieren.